Satzung

Dies ist eine Mustersatzung. Bitte prüfe und passe alle [Platzhalter] an eure tatsächlichen Verhältnisse an. Bei rechtlichen Fragen empfehlen wir die Beratung durch einen Rechtsanwalt oder euren Kreisverband der Fastnacht.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Narrenzunft Kirschkernspucker Heiningen e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 73312 Geislingen an der Steige, Ortsteil Heiningen.
  3. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ulm unter der Nummer VR [Nummer] eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr (01. Januar bis 31. Dezember).

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der schwäbisch-alemannischen Fastnachtstradition im Ortsteil Heiningen sowie in der Gesamtgemeinde Geislingen an der Steige.
  2. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch:
  • Organisation und Durchführung von Fastnachtsveranstaltungen und Narrenumzügen
  • Pflege von Häs und Masken als kulturelles Erbe
  • Förderung der Gemeinschaft und des Brauchtums im Dorf
  • Zusammenarbeit mit anderen Narrenzünften und Fastnachtsverbänden
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, eine Ablehnung zu begründen.

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch: freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds.
  2. Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge stunden oder erlassen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und der Schriftführerin.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger kooptieren.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr — möglichst im ersten Quartal — findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen, unter Angabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  2. Die Kassenprüfer prüfen die Kasse und die Buchführung des Vereins mindestens einmal jährlich und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

§ 9 Satzungsänderungen

  1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 3/4 aller Mitglieder (auch schriftlich zulässig).

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Geislingen an der Steige, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Brauchtumspflege zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am [Datum] beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Heiningen, den [Datum]

⚠️ Hinweis: Diese Mustersatzung muss vor der Eintragung ins Vereinsregister juristisch geprüft werden. Bitte alle [Platzhalter] durch eure echten Daten ersetzen!

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